Future4Web be different

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der future4web, Angela Roesenberger

§ 1 Geltung 1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Future4web, Angela Roesenberger (im Folgenden als „Dienstleister“ bezeichnet) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Dienstleister mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Dienstleister ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Dienstleister auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote des Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Dienstleister innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. 2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Dienstleister und Auftraggeber ist das schriftlich/ in Textform / elektronischer Form (einfache elektronische Signatur) geschlossene und durch den Auftraggeber angenommene Angebot, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Angebotsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Dienstleisters vor Abschluss dieses Angebotes sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlich/ in Textform / elektronischer Form (einfache elektronische Signatur) geschlossenen Angebotsannahme ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. 3. Vereinbaren die Parteien die Entwicklung einer Webseitenerstellung, ergeben sich Art und Umfang der gegenseitig geschuldeten Leistungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag und ggf. einem dem Vertrag angehängten Pflichtenheft. 4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform / elektronischer Form (einfache elektronische Signatur). Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter des Dienstleisters nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. 5. Angaben des Dienstleisters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen, Musterbeispiele und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 6. Vertragsinhalt können Dienste und Funktionen Dritter sein. Hinsichtlich dieser Leistungen gelten dann ergänzend die AGB des Dritten. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Platzierung seiner Webseite und / oder seiner Anzeigen in Suchmaschinen und sonstigen Portalen nicht vom Auftragnehmer garantiert werden kann, da die diesbezüglichen Kriterien und etwaige Kosten von den jeweiligen Anbietern definiert werden und jederzeit Änderungen unterliegen können. 7. Der Dienstleister behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Musterwebseiten, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Dienstleisters weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Dienstleisters diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. 8. Vom Auftraggeber überlassene Inhalte und Materialien sowie zur Bewerbung gewünschte Inhalte Dritter (z.B. Markenlogos, Werbetexte und Produkte) dürfen vom Dienstleister uneingeschränkt für die Leistungserbringung genutzt werden, sofern der Auftraggeber nicht explizit auf etwaige Beschränkungen (rechtlicher oder tatsächlicher Art) hinweist. Sollte der Dienstleister aufgrund von überlassenen Inhalten oder deren Nutzung durch Dritte in Anspruch genommen werden, wird der Auftraggeber den Dienstleister von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen. 9. Der Dienstleister entschädigt den Auftraggeber nicht im Falle einer Nichtveröffentlichung oder Löschung (auch aus Gründen einer Richtlinienübertretung) seiner Webseite seitens einer oder mehrerer Suchmaschinen oder Portale, da dies einzig im Ermessen der jeweiligen Betreiber liegt. Eine Ausnahme besteht, sofern ein Fall zwingender Haftung nach diesen AGB vorliegt.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. 2. Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. 3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 4. Der Dienstleister ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Dienstleisters durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Dienstleister. Ausnahme dazu bilden Dritte und Provider, dessen Vertragsgegenstand und Lieferung separat bewertet werden muss. 2. Vom Dienstleister in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Dienstleistungen in Bezug auf Lieferfristen und Liefertermine der Webauftritte (Daten) auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Provider oder sonst beauftragten Dritten. 3. Der Dienstleister kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Dienstleister gegenüber nicht nachkommt. 4. Der Dienstleister haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten/Provider) verursacht worden sind, die der Dienstleister nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Dienstleister die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Dienstleister zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstleister vom Vertrag zurücktreten. 5. Der Dienstleister ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Dienstleistung sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Dienstleister erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 6. Gerät der Dienstleister mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Dienstleisters auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Dienstleistung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Dienstleisters, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2. Die erbrachten Dienstleistungen unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstleisters. 3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes bzw. Dienstleistungsgegenstandes (wobei der Beginn des Downloadvorgangs maßgeblich ist) an den zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten (Provider) auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Dienstleister noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versand- bzw. downloadbereit ist und der Dienstleister dies dem Auftraggeber angezeigt hat. 4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und sofern der Dienstleister auch die Installation, den Download, die Onlinestellung schuldet und abgeschlossen ist, der Dienstleister dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation oder Veröffentlichung des Webauftrittes zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Dienstleister angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Dienstleisters oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Dienstleister nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefer- und Dienstleistungsgegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Dienstleister nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. 3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Dienstleister nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Korrektur verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Korrektur, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. 4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Dienstleisters, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 5. Bei Mängeln von Komponenten anderer Hersteller, die der Dienstleister aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Dienstleister nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Dienstleister bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Dienstleister gehemmt. 6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Dienstleisters den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. 8. Sofern vom Auftraggeber gewünschte Keywords und Werbetexte gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts oder sonstige Gesetze verstoßen, verbleibt das Haftungsrisiko vollständig beim Auftraggeber. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte stellt der Auftraggeber den Dienstleister future4web, auf erste Anforderung frei. 9. Der Dienstleister liefert eine technische Lösung, die stark von einer richtigen Einbindung und korrekten Nutzung von Drittdiensten abhängig ist. Insoweit wird auf die allgemeinen Bestimmungen in Ziffer 8 der AGB verwiesen. 10. Der Auftraggeber trägt insbesondere gemäß Ziffer 8 der AGB die alleinige Sorge für die Zulässigkeit der Nutzung der angebotenen Dienste sowie ihm obliegende Dokumentations- und Informationspflichten (gegenüber Website-Besuchern) gemäß der DSGVO.
§ 7 Schutzrechte
1. Der Dienstleister steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. 2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Dienstleister nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Dies gilt insbesondere bei der Nutzung einer vom Auftraggeber gewünschten URL (Domainbezeichnung) und dessen Bezeichnung. Ist diese besonders geschützt oder stellt es sich im Nachhinein heraus, wird seitens Dienstleister eine neue URL-Bezeichnung gewählt, um den Inhalt der Webseite zeitnah wiederherzustellen. Gelingt dem Dienstleister dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Dienstleister gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Dienstleister nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Dienstleister bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung des Dienstleisters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Dienstleistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt. 2. Der Dienstleister haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und – soweit vereinbart – Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 3. Soweit der Dienstleister gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Dienstleister bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. 4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Dienstleisters für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1 Mio. Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters. 6. Soweit der Dienstleister technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 7. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Dienstleisters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Dienstleisters gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Liefer- und Leistungsbeziehung über die vom Dienstleister an den Auftraggeber gelieferte Ware / Dienstleistung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). 2. Die vom Dienstleister an den Auftragsgeber gelieferte Ware / Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Dienstleisters. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware und Dienstleistung wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 3. Der Auftragsgeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Dienstleister. 4. Wird die Vorbehaltsware vom Auftragsgeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Dienstleisters als Hersteller erfolgt und der Dienstleister unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Dienstleister eintreten sollte, überträgt der Auftragsgeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Dienstleister. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Dienstleister, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftragsgeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftragsgeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Dienstleisters an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Dienstleister ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Dienstleister ermächtigt den Auftragsgeber widerruflich, die an den Dienstleister abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Dienstleister darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftragsgeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Dienstleisters hinweisen und den Dienstleister hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Dienstleister die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftragsgeber dem Dienstleister. 7. Der Dienstleister wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Dienstleister. 8. Tritt der Dienstleister bei vertragswidrigem Verhalten des Auftragsgebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware auf Verlangen zurück zu verlangen.
§ 10 Geheimhaltungsvereinbarungen
1. Der Auftraggeber stellt, für den vorstehend beschriebenen Zweck (Journalistische Tätigkeit / Erstellung Firmenauftritt im WWW gemäß Internetseite) dem Dienstleister vertrauliche Informationen zur Verfügung. Dem Dienstleister ist bewusst, dass diese vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne Weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind und seitens des Auftraggebers durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind. Sofern eine vertrauliche Information nach dieser Vertraulichkeitsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung“) nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, unterfällt diese Information dennoch der Vertraulichkeitsverpflichtung nach dieser Vereinbarung. 2. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem Auftraggeber an den Dienstleister im Sinne der Paragrafen 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum vorgenannten Zweck offenbart werden. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere: 3. Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten); 4. Jegliche Unterlagen und Informationen des Auftraggebers, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind. 5. Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen: a. die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den Auftraggeber bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; b. die dem Dienstleister bereits vor der Offenlegung durch den Auftraggeber und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; c. die von dem Dienstleister ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen von dem Auftraggeber selbst gewonnen wurden; oder d. die der Dienstleister von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Der Dienstleister (auch die Mitarbeitenden der future4web) werden vertrauliche Informationen und dazugehörige Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem durchzuführenden Projekt stehen, gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des entsprechenden Projekts bestehen. Die Veröffentlichung von Presseerklärungen, Auskünfte, personenbezogene Daten und Informationen in Bezug auf Auftraggeber oder Dienstleister, sind ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig. Der Dienstleister verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen außerhalb des eigentlichen Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten. Gerne kann dazu gesondert eine Geheimhaltungsvereinbarung der Parteien erstellt und von beiden Parteien unterschrieben werden.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber nach Wahl des Dienstleisters der Sitz des Dienstleisters oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Dienstleister ist in diesen Fällen jedoch der Sitz des Dienstleisters, der future4web - Angela Roesenberger, ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. 2. Die Beziehungen zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. 3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, sollen zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen vereinbart werden, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Dienstleister Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

Stand: Juni 2022
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